I. Allgemeine Bedingungen
I.1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen, Lieferungen und Zahlungen ist Schwabmünchen. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.
I.2. Vertragsbedingungen
Die Angebote der STEIBA Härtetechnik GmbH -nachfolgend auch Auftragnehmer genannt- sind freibleibend. Alle eingehenden Aufträge werden, soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Formularmäßige Einkaufsbedingungen und sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich in einzelnen schriftlich bestätigen.
I.3. Preisstellung
Die Preise verstehen sich in EURO ab unserem Werk in Hiltenfingen ausschließlich MwSt. und Kosten für etwaige Verpackung. Treten nach Vertragsabschluss wesentliche Änderungen der auftragsbezogenen Kosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
I.4. Zahlung
Die Rechnungen sind 14 Tage nach Erhalt ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Zielüberschreitung ist der Auftraggeber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Leitzinses in Rechnung zu stellen, den die Bank dem Auftragnehmer für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Das Recht des Auftraggebers zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig anerkannt.
I.5. Pfandrecht
Der Auftragnehmer hat für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen ein Pfandrecht an den Werkstücken des Auftraggebers, sobald sie zur Wärmebehandlung übergeben werden. Die Rechtsfolgen aus dem Gesetz §§ 1204 ff BGB und der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
II. Ausführungs- und Lieferungsbedingungen
II.1. Angaben des Auftraggebers
Allen Werkstücken, die zur Wärmebehandlung übergeben werden, muss ein Auftrag oder Lieferschein beigefügt werden, der folgende Angaben enthalten soll:
a) Bezeichnung der Teile, Stückzahl, Nettogewicht, Wert der Teile und Art der Verpackung;
b) Werkstoff-Qualität (Normbezeichnung, bzw. Stahlmarke und Stahlhersteller);
c) die gewünschte Wärmebehandlung, insbesondere
aa) bei Einsatzstählen gemäß DIN 6773 entweder die verlangte Aufkohlungstiefe mit Grenzkohlenstoffgehalt
(z.B. AT0,35 0,8 + 0,4 mm) oder die vorgeschriebene Einsatzhärtungstiefe mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte
(z.B. Eht 550 HV1 = 0,2 – 0,4 mm, Oberflächenhärte = mind. 700 HV5);
bb) bei Vergütungsstählen die geforderte Zugfestigkeit. Für die Ermittlung derselben ist, wenn nicht anders vereinbart, die Kugeldruckprüfung nach Brinell an der Oberfläche maßgebend;
cc) bei Werkzeug- und Schnellarbeitsstählen der gewünschte Härtegrad nach Rockwell oder Vickers;
dd) bei Nitrierstählen die gewünschte Nitrierhärtetiefe (Nht);
ee) bei Induktions- und Flammenhärtung die gewünschte Randhärtetiefe (Rht) mit Bezugshärtewert und Oberflächenhärte und die Lage des zu härtenden Bereiches;
ff) bei Salzbadnitrocarburieren und Kurzzeitgasnitrieren entweder die Behandlungsdauer oder die gewünschte Stärke der Verbindungszone;
d) Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle und die Prüflast (siehe DIN-Prüfnormen);
e) weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften (siehe DIN 6773; DIN EN 10 052; DIN 17021, DIN 17023).
Bei geforderten partiellen Härtungen sind Zeichnungen beizufügen, aus denen hervorgeht, welche Stellen hart werden bzw. weich bleiben müssen. Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, so muss dieses angegeben werden. Desgleichen sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gelötete Werkstücke und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist durch den Auftraggeber besonders hinzuweisen.
Der Auftraggeber prüft die Angaben des Auftraggebers im Rahmen seiner Kenntnisse auf Inhalt und Vollständigkeit. Bei berechtigten Zweifeln an einer erfolgreichen Wärmebehandlung informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber.
II.2. Lieferzeit
Die Lieferzeit beginnt, sobald die Vertragsparteien Auftragsklarstellung herbeigeführt haben und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat. Die Lieferzeit gilt aus verfahrenstechnischen Gründen nur als annähernd vereinbart und verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die der Auftragnehmer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbare Sorgfalt nicht abwenden konnte. Als unvorhersehbare Hindernisse gelten eventuelle, zunächst nicht erkennbare Mehrfachbehandlungen, unverschuldete und schwerwiegende Betriebsstörungen im eigenen Betrieb, die z.B. durch Streik, Aussperrung, Unfälle, Transportschwierigkeiten, Mangel an Betriebsstoffen, Schwierigkeiten in der Energieversorgung sowie durch Betriebsstörungen im Betrieb der Zulieferer verursacht werden. Den Nachweis hierfür hat der Auftragnehmer zu führen.
Kann der Auftragnehmer absehen, dass er die Lieferzeit nicht einhalten kann, wird er den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen und einen neuen möglichen Liefertermin nennen.
II.3. Gefahrenübergang
Soweit nichts anderes vereinbart, ist das Wärmebehandlungsgut vom Auftraggeber auf seine Kosten und Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen.
Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer die An- und Ablieferung mit eigenem Fuhrpark übernommen hat.
II.4. Prüfung
Das Wärmebehandlungsgut wird vor dem Verlassen der Härterei im branchenüblichen Umfang und ggf. nach Vorgaben des Auftraggebers geprüft. Weitergehende Prüfungen und Analysen erfolgen nun aufgrund besonderer Vereinbarungen. Die Ausgangsprüfung des Auftragnehmers entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Pflicht zur Eingangsprüfung.
II.5. Sachmängel
Die gewünschte Wärmebehandlung wird nach Auftragserteilung aufgrund der Angaben gemäß Ziffer II.1 als Dienstleistung mit der erforderlichen Sorgfalt und geeigneten Mitteln durchgeführt. Gewähr für den Erfolg der Wärmebehandlung, z.B. für Verzugs- und Rissfreiheit, Oberflächenhärte, Einhärtung, Durchhärtung Galvanisierbarkeit u. ä. wird insbesondere wegen möglicher unterschiedlicher Härtbarkeit des verwendeten Materials, versteckter Fehler, ungünstige Formgebung oder wegen evtl. erfolgter Änderungen im vorangegangenen Arbeitsablauf nicht gegeben.
Führt die Wärmebehandlung nicht zum Erfolg, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, weil z.B. der Auftraggeber die Ziff. II.1. geforderten Angaben unrichtig machte, der Auftragnehmer versteckte Fehler im Werkstück vor Durchführung der Wärmebehandlung nicht kannte und nicht kennen konnte oder weil Eigenschaften des verwendeten Materials, die Formgebung oder der Zustand der angelieferten Werkstücke eine erfolgreiche Wärmebehandlung unmöglich gemacht haben, der Auftragnehmer dies jedoch nicht wusste und nicht wissen konnte, so ist dennoch der Behandlungslohn zu zahlen. Erforderliche Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.
Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Diese Frist gilt auch für die Verjährung von Sachmängelansprüchen, soweit das Gesetz nicht längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei Werkstücken, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Bei jeder Beanstandung muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nachbehandlung gegeben werden. Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Nachbehandlung nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Frist den Behandlungslohn mindern, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbehandlung selbst oder von einem Dritten auf Kosten des Auftragnehmers vornehmen lassen. Für Schäden am Wärmebehandlungsgut und für sonstige Mangelschäden, die der Auftragnehmer verursacht hat, haftet er nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Auftraggeber. Die Gewährleistungsfristen und -beschränkungen gelten auch für eine etwaige Nachbehandlung. Sind beanstandete Werkstücke ohne schriftliches Einvernehmen des Auftragnehmers be- oder weiterverarbeitet worden, erlischt die Gewährleistungspflicht. Für den beim Härteprozess von Massenartikeln und kleinen Teilen branchenüblich und prozessbedingt in zumutbarem Umfang auftretenden Schwund können keine Mängelansprüche geltend gemacht werden. Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Richtarbeiten aus, übernimmt er für evtl. hierbei entstehenden Bruch keine Gewähr. Bei Anwendung von Isoliermitteln gegen Aufkohlung oder Nitrierung kann für den Erfolg ebenfalls keine Gewähr übernommen werden.
II.6. Haftung
Der Auftraggeber trägt im Hinblick auf die durchzuführende Wärmebehandlung die Verantwortung für eine nach den Regeln der Technik erfolgte Fertigung der Werkstücke, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erforderlichen Angaben gem. II.1 und für eine dem späteren Verwendungszweck angepasste Wärmebehandlungsvorschrift. Der Auftragnehmer haftet – soweit keine beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind – nicht für Schäden aus einer Behandlung, die von ihm vorgeschlagen und vom Auftraggeber gebilligt wurde.
Der Auftragnehmer geht davon aus, dass der Auftraggeber seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Ansprüche mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an Gegenständen ergeben, die nicht mit dem Werkstück identisch sind, werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt.
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Produkte für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Zusicherung oder die Garantie gerade bezweckt hat, den Vertragspartner gegen Schäden, die nicht an dem Wärmebehandlungsgut selbst entstanden sind, abzusichern.
Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
II.7. Partnerschafts-Klausel
Bei allen Ersatzleistungen, insbesondere bei der Höhe des Schadenersatzes, sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umgang und Dauer der Geschäftsverbindungen sowie der Wert der Wärmebehandlungen angemessen zu berücksichtigen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lohnhärtereien sind nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes für Wettbewerbsbeschränkungen bei Bundeskartellamt in Berlin am 1. April 2003 angemeldet und am 16. April 2003 im Bundesanzeiger Nr. 74 veröffentlicht worden.
Erläuterung zu den Bedingungen für Lohnhärtearbeiten
Die Lohnhärtereien führen Wärmebehandlungen an metallischen Werkstücken aus, um die vom Kunden gewünschten Materialeigenschaften wie Härte, Zugfestigkeit, Zähigkeit usw. zu erreichen.
Der Erfolg einer Wärmebehandlung hängt von mehreren Faktoren ab, die z.T. im Einfluss- und Verantwortungsbereich des Härtekunden bzw. des Herstellers der Werkstücke liegen. Der Lohnhärter führt die Behandlung nach allgemein anerkannten Verfahren entsprechend den Normen oder den Angaben der Stahlhersteller aus. Der Auftraggeber bestimmt durch seine Vorschriften, welches Behandlungsergebnis erreicht werden soll. Die Lohnhärterei geht davon aus, dass ihre Arbeit entsprechend dem deutschen Handelsrecht sofort nach Auslieferung vom Kunden überprüft wird. Beanstandungen müssen demnach unverzüglich erfolgen.
Eine erfolgreiche Wärmebehandlung kann nur dann ausgeführt werden, wenn alle Angaben, die notwendig sind, der Lohnhärterei bekannt gemacht werden und die angelieferten Werkstücke frei von versteckten Fehlern sind. Fehlen entsprechende Informationen oder werden bewusst oder unbewusst falsche Angaben gemacht, kann es zu Fehlhärtungen oder Ausschuss kommen. Versteckte Fehler im Wärmebehandlungsgut führen oft zu Ausschuss. Als versteckte Fehler sind solche anzusehen, die äußerlich nicht erkannt werden können, sondern nur durch genauere Untersuchungen oder Probehärtungen feststellbar sind. Oft werden selbst bei umfangreichen Prüfungen versteckte Fehler im Werkstück nicht sofort erkannt.
Die Lohnhärterei setzt voraus, dass die zur Wärmebehandlung übergebende Werkstücke nach anerkannten Regeln der Technik konstruiert, gefertigt und in einem Zustand sind, in dem sie ohne weiteres dem gewünschten Behandlungsprozess zugeführt werden können. Sie ist nicht verpflichtet, angelieferte Werkstücke vorher auf evtl. versteckte Fehler zu untersuchen.
Die Wärmebehandlung eines Werkstückes ist nur ein Prozess in der umfangreichen Herstellungskette vom Rohling bis zum Fertigteil. Die Lohnhärterei hat in der Regel keinen Einfluss und kein Mitspracherecht bei
- der Auswahl des verwendeten Materials,
- der Konstruktion, Form und Maßhaltigkeit der Werkstücke,
- dem Ablauf der einzelnen Arbeitsgänge vor der Wärmebehandlung
- und dem evtl. vorangegangenen Wärmebehandlungsmaßen durch andere
Aufgrund dieser Umstände kann der Lohnhärter keine Gewähr für den Erfolg der Behandlung übernehmen, er kann nur entsprechend seinen begrenzten Einflussmöglichkeiten die Verantwortung für ihre ordnungsgemäße Durchführung tragen.
Die begrenzte Gewährleitung des Lohnhärters findet ebenfalls ihre Berechtigung, wenn man neben der Problematik der versteckten Fehler im angelieferten Werkstück auch die unterschiedliche Härtbarkeit gleicher Materialien berücksichtigt (siehe DIN 17200, DIN 17210 und DIN 17021). Demnach kann es nicht dem Lohnhärter angelastet werden, wenn Norm-Richtwerten und entsprechend den Angaben des Kunden ordnungsgemäß erfolgte, nicht zum Erfolg oder sogar zum Ausschuss führte. Nach einer vollzogenen, aber erfolglosen Wärmebehandlung ist die Ursachenermittlung des Fehlers oft sehr schwierig und manchmal sogar überhaupt nicht möglich. In der Praxis zeigt sich bei strittigen Fällen, dass die Sachverständigen sehr häufig konträre Ansichten vertreten.
Wenn die Lohnhärterei einen Schaden zu vertreten hat, so ist ihre Gewährleistung auf die Höhe des Behandlungslohnes begrenzt. Dieses ergibt sich einmal aus den nur begrenzten Einflussmöglichkeiten des Härters auf die Herstellung der Werkstücke. Zum anderen ist es von jeher üblich, dass die Lohnhärter dem Kunden für die Wärmebehandlung lediglich die Kosten für den Aufwand zuzüglich eines Gewinnzuschlags in Rechnung stellen. Ein Risikozuschlag oder eine Ausschussquote ist in den Lohnhärtepreis nicht enthalten. Er kann auch nicht in die Kalkulation des Lohnhärters Eingang finden, weil diesem der effektive Wert der verschiedenen Werkstücke, die seinen Betrieb durchlaufen, nicht auch nur annähernd bekannt ist. So stehen oft, der Behandlungslohn und der Wert der Werkstücke, in kleinem adäquaten Verhältnis zueinander. Der Lohnhärter betrachtet sich gewissermaßen als ausgelagerte Härteabteilung des Produktionsbetriebes und rechnet damit, dass dieser die beim Härten ebenso wie bei anderen Arbeitsgängen anfallenden Ausschussquoten in der Kalkulation selbst berücksichtigt.
Gewährleistungsansprüche von Auftraggebern, die über den Wärmebehandlungslohn hinaus geltend gemacht werden, führen unter den genannten Voraussetzungen zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Lohnhärterei. Die vorstehenden Ausführungen gelten selbstverständlich nicht für grobe Fahrlässigkeit bei der Wärmebehandlung. Hier treten die gesetzlichen Bestimmungen in Kraft.
Der Ausschluss der Haftung für Folgeschäden hat wegen der beschränkten Einflussmöglichkeiten des Härters auf die Herstellung eines Werkstückes seine Berechtigung. Er weiß in der Regel nicht, wo das Werkstück eingesetzt wird, welche Funktion es zu erfüllen hat und welchen Beanspruchungen es ausgesetzt ist.
Das Härtegut wird vor dem Verlassen unserer Härterei durch Stichproben geprüft eine 100% Prüfung erfolgt nur nach Vereinbarung und ist mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Diese Ausgangsprüfung bei uns entbindet den Empfänger nicht von seiner Eingangsprüfung.